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§ 60 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 60 LHG M-V – Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden durch die Hochschule aufgrund des Berufungsvorschlags berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Vorschlags abgewichen werden. Die am Berufungsverfahren Beteiligten sind vorher zu hören.

(2) Bestehen gegen den Berufungsvorschlag insgesamt Bedenken, wird er unter Angabe der Gründe zurückgegeben. Es ist zu prüfen, ob die Liste ergänzt, die Stelle neu ausgeschrieben wird oder die Stelle eine neue Verwendung erhält.

(3) Bei der Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung der Stelle nur im Rahmen der in der Ressourcenverteilung durch die Hochschulleitung vorgesehenen Mittel gegeben werden. Die Zusage ist zu befristen; die Befristungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.

(4) Um auszuschließen, dass eine erweiterte Ausstattung einer Professur nutzlos wird, kann eine Zusage der Hochschule in Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der Mittel für eine erweiterte Ausstattung vereinbart werden. Als angemessen ist in der Regel eine Frist von drei Jahren anzusehen. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.