§ 3 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung
§ 3 LGebG – Entstehung der Gebühren und Auslagen
Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,
- 1.die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
- 2.die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.