§ 24 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER ABSCHNITT – Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 24 LGebG – Rechtsbehelf
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung.