§ 46 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände
§ 46 LFischG – Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.