§ 33 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 33 LFischG – Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
- 1.die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- 1.die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
- 2.die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
- 3.die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.