Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§ 29 LFischG – Konstituierung der Genossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offenliegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.