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§ 18 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFGG – Kosten, ergänzende Vergütung

(1) Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre.

(2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung).

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen.

(4) Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt.