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§ 21a LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 21a LFAG – Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zur Kompensation der durch die COVID-19-Pandemie verursachten geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen der Jahre 2020 und 2021 Gewerbesteuerkompensationsmittel in Höhe von 412 000 000 EUR für das Jahr 2020 und 50 000 000 EUR für das Jahr 2021 zur Verfügung.

(2) Die Gewerbesteuerkompensationszahlungen des Landes für die Jahre 2020 und 2021 orientieren sich an den Gewerbesteuermindereinnahmen der in Absatz 1 genannten Gemeinden in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021, die für jede Gemeinde auf der Grundlage ihrer Gewerbesteuereinnahmen abzüglich von ihr abzuführender Gewerbesteuerumlage (Netto-Gewerbesteuereinnahmen) dieser fünf Quartale ohne Normierung der Hebesatzunterschiede zum Stand 30. Juni 2020 ermittelt werden. Hierzu wird für jede Gemeinde ein individueller Soll-Betrag ermittelt, der nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen nach Satz 4 verglichen wird. Der individuelle Soll-Betrag einer Gemeinde entspricht einem Anteil an 1 996 000 000 EUR, der sich zu 95 v. H. aus dem auf sieben Nachkommastellen gerundeten Anteil der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde der Jahre 2011 bis 2019 an der Summe der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2011 bis 2019 aller Gemeinden, jeweils unter Außerachtlassung des höchsten und des niedrigsten Jahreswerts, und zu 5 v. H. aus ihrer in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, ausgewiesenen Schlüsselzahl zusammensetzt. Die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 in die Berechnung eingehenden Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 werden gegebenenfalls um die Auswirkungen von Hebesatzänderungen, die nach dem 30. Juni 2020 für das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 beschlossen wurden, bereinigt (bereinigte Netto-Gewerbesteuereinnahmen).

(3) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden erhalten im vierten Quartal des Jahres 2020 eine Abschlagszahlung auf die für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel. Hierzu werden drei Viertel des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 verglichen, wobei ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung (vorläufiger Anspruch) nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser drei Quartale drei Viertel des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der vorläufige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.

(4) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 erfolgt eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2020 gezahlten Kompensationsmittel. Hierzu wird das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 verglichen, wobei ein endgültiger Anspruch auf eine Zahlung nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser fünf Quartale das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der endgültige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.

(5) Die Verteilung der für das Jahr 2021 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel nach Absatz 1 erfolgt an die nach Absatz 4 Satz 2 anspruchsberechtigten Gemeinden gemäß den in Absatz 4 Satz 3 für die Mittelverteilung 2020 zugrunde gelegten Anteilen. Eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2021 ausgezahlten Kompensationsmittel erfolgt nicht.

(6) Die Gewerbesteuerkompensationszahlung des Landes ist beim Ansatz der Steuerkraftmesszahl nach § 13 zu berücksichtigen. Hierzu wird die geleistete Gewerbesteuerkompensationszahlung durch den gemäß Absatz 2 Satz 1 und 4 maßgeblichen Hebesatz abzüglich des im Jahr 2020 geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes geteilt (Grundzahl) und mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Vomhundertsatz multipliziert (Steuerkraftzahl). Abweichend von § 13 Abs. 3 werden

  1. 1.

    die Abschlagszahlung nach Absatz 3 bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl des Zeitraums 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 und

  2. 2.

    die sich durch die Spitzabrechnung nach Absatz 4 gegebenenfalls für das Jahr 2020 ergebende positive oder negative Veränderung sowie die Zahlung nach Absatz 5 bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl des Zeitraums 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021

berücksichtigt. § 13 Abs. 4 gilt für die Gewerbesteuerkompensationszahlung entsprechend.

(7) Die Gewerbesteuerkompensationsmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, berechnet und ausgezahlt. Die Abschlagszahlung nach Absatz 3 erfolgt im Dezember 2020 zusammen mit der Vorauszahlung auf die Schlussrechnung nach § 3 Abs. 3 dieser Landesverordnung. Der Ausgleich der sich durch die Spitzabrechnung nach Absatz 4 gegebenenfalls für das Jahr 2020 ergebenden positiven oder negativen Veränderung sowie die Zahlung nach Absatz 5 erfolgen bis zum 1. Mai 2021 zusammen mit der dann fälligen Abschlagszahlung nach § 3 Abs. 2 dieser Landesverordnung; im Bedarfsfall findet eine Verrechnung statt. Es gilt § 29 Abs. 2.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).