§ 12 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 12 LEisenbG – Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
- 2.die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 3.über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs beantragt wird.
(2) § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.