§ 45 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 LEisenbG – Ausführungsvorschriften
(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Verordnungen über Bau, Betrieb, Verkehr und Statistik zu erlassen, die
- a)die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
- b)einheitliche Vorschriften für die Beförderung von Personen und Gütern auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
- c)die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
- d)Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.
(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Stellen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen Bahnpolizeibehörden sind.