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§ 9 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LeichenG – Leichenschaubescheinigung

(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich die Todesbescheinigung nach § 6 Absatz 1 um die Angaben hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau zu ergänzen (erweiterte Todesbescheinigung). Die Bescheinigung enthält über die verstorbene Person mindestens folgende Angaben:

  1. 1.

    Name, Geschlecht,

  2. 2.

    letzte Wohnung,

  3. 3.

    Name und Telefonnummer des Arztes oder der Ärztin, der oder die die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,

  4. 4.

    Angaben über übertragbare Krankheiten,

  5. 5.

    Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),

  6. 6.

    Angaben zur Krankheitsanamnese,

  7. 7.

    unmittelbare und mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,

  8. 8.

    Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,

  9. 9.

    bei nichtnatürlichem Tod die Art des Unfalls oder des sonstigen nichtnatürlichen Todes,

  10. 10.

    bei Frauen Angaben über eine bestehende Schwangerschaft oder eine bis zu sechs Wochen zurückliegende Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftsabbruch,

  11. 11.

    bei Totgeburten und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Gewicht und Länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft.

(2) Der Arzt oder die Ärztin hat die erweiterte Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat ein Exemplar bei dem Standesamt einzureichen und zwei Exemplare der erweiterten Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Weitertransport des Leichnams ohne erweiterte Todesbescheinigung ist nicht zulässig.

(3) Die zuständige Behörde bewahrt die erweiterten Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Sie kann auf Antrag in diese Unterlagen Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Hinterbliebenen beeinträchtigt werden,

  2. 2.

    Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und die Voraussetzungen des § 19 des Bremischen Datenschutzgesetzes vorliegen.

Antragsteller dürfen personenbezogene Angaben, die sie auf diese Weise erfahren, nur zu dem von ihnen im Antrag angegebenen Zweck verwenden.

(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die zuständige Behörde den Inhalt der erweiterten Todesbescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ärztinnen und Ärzte, die den Tod festgestellt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte und Ärztinnen, die die verstorbene Person zuletzt behandelt haben, sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde zur Auskunft und zur Vorlage der Krankenunterlagen verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 sowie der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sie hierdurch sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(5) Die zuständige Behörde hat der Stelle, die den Bremer Mortalitätsindex führt, die in den erweiterten Todesbescheinigungen enthaltenen Daten zu übermitteln. Der Bremer Mortalitätsindex ist eine Datenbank, in der der vollständige Inhalt aller Leichenschaubescheinigungen von Verstorbenen mit Hauptwohnsitz im Lande Bremen erfasst sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung und für wissenschaftliche Zwecke öffentlicher Stellen und der Einrichtungen, die in der nach Satz 3 erlassenen Rechtsverordnung genannt sind, vorgehalten wird. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stelle, die den Bremer Mortalitätsindex führt, zu bestimmen, deren Aufgaben im Einzelnen zu regeln sowie die Einrichtungen, die die vorgehaltenen Daten nutzen dürfen, zu benennen. Sie führt die Aufsicht über die nach Satz 3 bestimmte Stelle. Die dieser Stelle für den Bremer Mortalitätsindex übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.