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§ 4 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LeichenG – Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin

(1) Die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Todesfeststellung verpflichteten Arztes oder der verpflichteten Ärztin haben in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. 1.

    der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister,

  2. 2.

    diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder

  3. 3.

    jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Benachrichtigung kann im besonderen Einzelfall auch gegenüber der Polizei erfolgen, die im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen die Todesfeststellung veranlasst.

(2) Bei Sterbefällen

  1. 1.

    in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder

  2. 2.

    in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung

hat vorrangig vor den in Absatz 1 genannten Personen die Leitung der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin, der Veranstalter oder die Veranstalterin die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Todesfeststellung verpflichteten Arztes oder der verpflichteten Ärztin zu veranlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Jede Person, die in diesen Einrichtungen eine Leiche auffindet, hat unverzüglich die in Satz 1 genannten Personen zu unterrichten.