Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LeichenG – Obduktion von Kindern unter 6 Jahren

Bei Kindern, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestorben sind, soll eine Obduktion durchgeführt werden, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder nicht zweifelsfrei bekannt ist. Die Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 1 trifft der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin. Er oder sie informiert die Eltern oder die sonstigen Personensorgeberechtigten über die nach Satz 1 durchzuführende Obduktion und die Möglichkeit des Widerspruchs hiergegen. Ein Personensorgeberechtigter kann innerhalb von 24 Stunden gegenüber der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, entscheidet das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde über die Durchführung der Obduktion. Auf das Verfahren des Amtsgerichts und auf Rechtsmittel finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.