§ 10 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 10 LEG – Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.