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§ 25 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 25 LDSG – Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt auch im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 die Aufgaben gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr und übt die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 aus. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei den in § 2 Absatz 2 genannten Stellen ist das vertretungsberechtigte Organ der Verantwortliche.

(3) Jede oder jeder kann sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie oder er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat, darf aus diesem Grund nicht benachteiligt oder gemaßregelt werden.

(4) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, teilt sie oder er dies bei den öffentlichen Stellen des Landes der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstaben b bis g und j der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den in § 2 Absatz 2 genannten Stellen tritt an die Stelle der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde das vertretungsberechtigte Organ; zugleich unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die zuständige Aufsichtsbehörde. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden oder beabsichtigt sind.

(5) § 29 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt und gilt entsprechend für die Notarinnen und Notare des Landes. Im Übrigen erstreckt sich die Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Erlangt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz.