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§ 22 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 22 LDSG – Ernennung und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diese oder dieser soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein.

(2) Die oder der Gewählte wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ernannt. Sie oder er wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.

(3) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.