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§ 131 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 131 LDO – Durchführungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Zum Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, nicht jedoch ein zum Zeitpunkt der Aberkennung des Ruhegehalts zustehender Ausgleich nach Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Artikel 2 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes findet auf den Unterhaltsbeitrag keine Anwendung.