Landesdisziplinarordnung (LDO)
Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131 LDO – Durchführungsvorschriften (1)
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Zum Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, nicht jedoch ein zum Zeitpunkt der Aberkennung des Ruhegehalts zustehender Ausgleich nach Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes. Artikel 2 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes findet auf den Unterhaltsbeitrag keine Anwendung.