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§ 100 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Zweiter Abschnitt – Verfahren

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 100 LDO – Verwerfung des Antrags (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Das Disziplinargericht (§ 99) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller und der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.