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§ 28 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 28 LDG NRW – Unterbringung im Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten kann das Gericht auf Antrag der oder des Dienstvorgesetzten und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.

(2) Das Gericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Gericht für das Unterbringungsverfahren von Amts wegen eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit Befähigung zum Richteramt. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des Beamten oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 hat aufschiebende Wirkung.