§ 43 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 4 – Begnadigung
§ 43 LDG
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu. Soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, kann er dieses Recht mit Zustimmung der Landesregierung auf andere Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.