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§ 26 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 4. Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 26 LDG – Bemessung

(1) Disziplinarmaßnahmen sind nach den Vorschriften der §§ 27 bis 35 zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist zu berücksichtigen.

(2) Darf eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, kann auch eine schärfere als die nach der Schwere des Dienstvergehens zulässige Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden.