§ 9 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 9 LDG – Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.