§ 63 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage
§ 63 LDG – Klagezustellung
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er ihn auf die Fristen des § 64 Abs. 1 und des § 67 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.