§ 55 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 55 LDG – Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl (§ 56 Abs. 1) bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.