§ 3 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 LBWG – Satzung
Die Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Erlass und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.