Gesetze

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§ 3 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBWG – Satzung

Die Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Erlass und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.