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§ 44 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LbVO – Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die nach § 42 Abs. 1 zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen und leisten diesen Amtshilfe. Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen Mitgliedstaat in Rheinland-Pfalz hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den anderen Mitgliedstaaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

(2) In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.

(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren. Auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind diesen alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.