Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren
§ 73 LBO – Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 64 Satz 1 Nummer 3 ersetzten Entscheidungen sowie Zulassungen von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 erlöschen, wenn
- 1.
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder
- 2.
die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.