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§ 73 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-19
Normtyp: Gesetz

§ 73 LBO – Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 64 Satz 1 Nummer 3 ersetzten Entscheidungen sowie Zulassungen von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 erlöschen, wenn

  1. 1.

    innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder

  2. 2.

    die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.