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§ 58a LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 1 – Bauaufsichtsbehörden

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-19
Normtyp: Gesetz

§ 58a LBO – Bestehende Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Sollen Anlagen wesentlich geändert werden, können die Bauaufsichtsbehörden fordern, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

  1. 1.

    die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

  2. 2.

    die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.