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§ 17 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Bauprodukte

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-19
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBO – Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. 1.

    es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

  2. 2.

    das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

  3. 3.

    eine Verordnung nach § 85 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. 1.

    das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht, für das jedoch die Gleichwertigkeit mit der allgemein anerkannten Regel der Technik gegeben ist, oder

  2. 2.

    das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Anforderungen aus Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.