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§ 43 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dreizehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBKG – Ermächtigungen

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die den kommunalen Aufgabenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 und 9 obliegenden Pflichten, die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 19) sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Bestellung zur ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder zum ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, zur Kreisausbilderin oder zum Kreisausbilder und zur Kreisgerätewartin oder zum Kreisgerätewart (§ 5 Abs. 3),

  3. 3.

    die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Feuerwehr,

  4. 4.

    die Geschäftsordnung des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz sowie die Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 7),

  5. 5.

    die Voraussetzungen der Anerkennung oder Zulassung der Ausrüstung und der bereitzuhaltenden Materialien (§ 9 Abs. 5, § 31 Abs. 4),

  6. 6.

    den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 13 Abs. 8 Satz 2),

  7. 7.

    die Voraussetzungen für die Bestellung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter, zur Wehrführerin oder zum Wehrführer und zu ihren Vertretungen, zur Führerin oder zum Führer, zur Unterführerin oder zum Unterführer oder für Sonderfunktionen der freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 5 und 7),

  8. 8.

    die Voraussetzungen für die Aufstellung sowie die Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Bestellung von Selbsthilfekräften (§ 15),

  9. 9.

    die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau, wobei abweichend von § 32 Abs. 1 vorgeschrieben werden kann, dass bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder einer bestimmten Nutzung, von denen keine größere Gefahr ausgehen kann, nicht der Gefahrenverhütungsschau unterliegen,

  10. 10.

    die Art und den Umfang der Veranstaltungen, bei denen eine Sicherheitswache erforderlich ist, die Pflicht zur Anmeldung dieser Veranstaltungen und die Anmeldefrist, die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 33).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.

(3) Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser (§ 22 Abs. 1) zu regeln.

(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.