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§ 106a LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 106a LBG NRW – Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs

Die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs ist die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs.