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§ 83a LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 4 – Fürsorge (§ 45 BeamtStG)

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 83a LBG LSA – Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 Euro erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung kann verweigert werden, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft der den Anspruch feststellenden Entscheidung schriftlich oder elektronisch unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit die Erfüllung übernommen wurde, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf den Dienstherrn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gestellt werden.