Gesetze

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§ 65 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LBG – Jubiläumszuwendung

Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.