Gesetze

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§ 108 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 3 – Schulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LBG – Lehrkräfte für Fachpraxis

Soweit Regelungen zu Befähigungsvoraussetzungen nach den geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter von den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und 4 abweichen, bleiben diese unberührt.