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§ 67a LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 67a LBG – Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 300 Euro erfolglos geblieben ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dem Beamten grob pflichtwidriges Vorverhalten oder gravierende Pflichtverletzungen nachgewiesen worden sind. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 54 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird. Ist die Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn bereits erfolgt, kann bei Gewährung einer der in Satz 3 genannten Leistungen eine Rückforderung des gezahlten Betrages oder eine Anrechnung erfolgen.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleiches nach Absatz 1 Satz 2 unter Nachweis mindestens eines Vollstreckungsversuches zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; für Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde durch Rechtsverordnung übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche gemäß Absatz 1, die vor dem 3. Juli 2018 entstanden sind und für die die Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherren gemäß Absatz 3 Satz 1 an diesem Tag noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2019 gestellt werden.