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§ 19 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBG – Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Die Feststellung der Bewährung von Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt unberührt.

(2) Den Beurteilungen ist ein einheitlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zugrunde zu legen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden.

(4) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Auf Wunsch des Beamten soll sie mit ihm besprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn ein schwerbehinderter Beamter dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, ist der betroffene Beamte vor der Besprechung zu unterrichten. Die Beurteilung sowie eine eventuelle Gegenäußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei soll sie insbesondere

  1. 1.

    den Beurteilungszeitraum,

  2. 2.

    die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten,

  3. 3.

    Einzelheiten zu den Beurteilungsanlässen,

  4. 4.

    den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems,

  5. 5.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes sowie

  6. 6.

    die Zuständigkeiten und das Verfahren

regeln. Hierbei berücksichtigt die Landesregierung die besonderen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände und ermöglicht es der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde der Kommunalbeamten, von der Rechtsverordnung nach Satz 1 abweichende Regelungen durch Satzung zu treffen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für Beamte der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung durch Rechtsverordnung des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten auch in regelmäßigen Abständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). In dieser Rechtsverordnung sollen insbesondere auch

  1. 1.

    die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten,

  2. 2.

    der Rhythmus der Regelbeurteilungen,

  3. 3.

    der Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems,

  4. 4.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes,

  5. 5.

    die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie

  6. 6.

    die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchganges

geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wann zusätzlich eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwälte nach den für Richter geltenden Regelungen.