§ 113 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst
§ 113 LBG – Dienstkleidung
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.