§ 109b LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst
§ 109b LBG – Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten
Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.