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§ 109a LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzugsdienst

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 109a LBG – Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten

(1) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 das vollendete 44. Lebensjahr.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. Neben den Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 4 kann das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen, soweit aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen die Anforderungen an die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Dabei sind Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen zu berücksichtigen.

(3) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.