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§ 134 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 134 LBG – Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111

Aufgrund von § 111 Absatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung erlassene Dienstkleidungsvorschriften gelten fort, bis sie durch Dienstkleidungsvorschriften nach § 56 ersetzt werden.