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§ 126 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 126 LBG – Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des SHBesG noch Versorgung im Sinne des SHBeamtVG sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 4 Abs. 5 und §§ 14 und 15 SHBesG entsprechend.