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§ 114a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 4 – Justiz und Abschiebungshaftvollzug

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 114a LBG – Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur aus besonderem Anlass beurteilt.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Verwaltung die für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Beurteilungsvorschriften anzuwenden sind.