Gesetze

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§ 59a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. Abschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 59a LBG – Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, ist § 15 Absatz 2 LBesGBW entsprechend anzuwenden.