Gesetze

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§ 99 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Hochschulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Berliner Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.