§ 99 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Hochschulen
§ 99 LBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Berliner Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.