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§ 12 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBG – Ernennungsbehörden

(1) Der Senat ernennt die Beamtinnen und Beamten der Hauptverwaltung (§ 2 Absatz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennung oder die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber seinen Mitgliedern oder anderen Stellen übertragen. Die übrigen unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von den Dienstbehörden im Namen des Senats ernannt.

(2) Die Ernennungsurkunde der vom Senat ernannten Beamtinnen und Beamten ist von der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister und der für die Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung zu vollziehen. Dies gilt sinngemäß für die Beamtinnen und Beamten in den Bezirksverwaltungen.

(3) Die mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Organ ernannt.