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§ 20 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 2. Unterabschnitt – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LBG – Voraussetzungen für die Zulassung (1)

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Für die Zulassung ist zu fordern

  1. 1.
    für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 21) oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  3. 3.
    für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. 4.
    für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 3 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regel Studium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt.

Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(3) Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Nach diesen Bestimmungen ist zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.

(4) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist.

(5) Die Laufbahnvorschriften können für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).