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§ 120 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Rechtliche Stellung des Beamten → 4. ABSCHNITT – Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 LBG

(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände wirken bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium kommen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch einschlägige aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein.

(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände auf deren Verlangen dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände diejenigen Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).