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§ 30 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → c) – Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 LBG

(1) Die Ernennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit hat außer der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres zur Voraussetzung, dass sie oder er sich in einer im Beamtenverhältnis zurückgelegten Probezeit bewährt hat. Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
  2. 2.
    des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens vier Jahre.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Ernennung das fünfundvierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen für diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).