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§ 153 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 153 LBG – Übergangsregelungen für Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (1)

(1) Beamten, die sich am 6. November 2008 in der zweiten Amtszeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung befinden, ist dieses Amt unverzüglich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(2) Beamten, denen am 6. November 2008 ein Amt nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung für eine erste Amtszeit übertragen worden ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn sie die Dienstgeschäfte dieses Amtes oder eines gleich bewerteten Amtes mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und festgestellt wird, dass sie sich in ihrem Amt bewährt haben. Zeiten, in denen der Beamte unmittelbar vor der Übertragung des Amtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist, werden angerechnet. Solange die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann, verbleiben die Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung. Kann die Bewährung zum Ablauf der ersten Amtszeit endgültig nicht festgestellt werden, sind die Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine erneute Übertragung des Amtes auf Zeit für eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).