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§ 118 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel V – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 118 LBG – Zusammensetzung (1)

(1) Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss gebildet. Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen Beamte der in § 3 bezeichneten Dienstherren sein.

(2) Die Landesregierung beruft die Mitglieder des Landespersonalausschusses nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages auf Vorschlag der Vorschlagsberechtigten nach Absatz 3 für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Der Landesrechnungshof, das Ministerium des Innern, das Ministerium der Finanzen und das für die Belange der Frauen zuständige Ministerium schlagen je ein ordentliches Mitglied und seinen Stellvertreter vor. Die kommunalen Spitzenverbände schlagen zwei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) schlagen drei ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter vor. Den Vorsitz im Landespersonalausschuss führt das vom Landesrechnungshof vorgeschlagene Mitglied.

(4) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so schlägt der gemäß Absatz 3 Vorschlagsberechtigte ein Ersatzmitglied vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).